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   BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95   

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BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95 (https://dejure.org/1996,1739)
BAG, Entscheidung vom 29.08.1996 - 8 AZR 505/95 (https://dejure.org/1996,1739)
BAG, Entscheidung vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 (https://dejure.org/1996,1739)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 84, 82
  • NZA 1997, 1347
  • NJ 1997, 163
  • BB 1996, 2524
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94

    Kündigung nach dem Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf

    Auszug aus BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95
    Die gegebenenfalls zu treffende Auswahlentscheidung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern ist gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und muß, um nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, ohne Vorrang der dienstlichen Interessen soziale Belange angemessen berücksichtigen (Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - AP Nr. 12 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; dem folgend BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX und Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - AP Nr. 35 zu Art. 20 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, wenn im Zuge der Erneuerung des Hochschulwesens keine Stellen fortgeführt, sondern alle nach dem Haushalt vorgesehenen Stellen aus dem Kreis der bisherigen Beschäftigten neu besetzt werden (BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 -, aaO; dem folgend Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - 8 AZR 392/94 -, n.v.).

  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 914/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

    Auszug aus BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95
    Die gegebenenfalls zu treffende Auswahlentscheidung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern ist gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und muß, um nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, ohne Vorrang der dienstlichen Interessen soziale Belange angemessen berücksichtigen (Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - AP Nr. 12 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; dem folgend BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX und Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - AP Nr. 35 zu Art. 20 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 57/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Beweislast

    Auszug aus BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95
    Eine Ersatzzuständigkeit einer anderen Personalvertretung ist in diesen Fällen nicht gegeben (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 592/94 -, n.v., und BAGE 76, 323 = AP Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 592/94

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung nach

    Auszug aus BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95
    Eine Ersatzzuständigkeit einer anderen Personalvertretung ist in diesen Fällen nicht gegeben (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 592/94 -, n.v., und BAGE 76, 323 = AP Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 262/92

    Einigungsvertrag; Personalratsanhörung

    Auszug aus BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95
    Anwendbar bleiben ferner sonstige Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes wie auch die Regelungen des Personalvertretungsrechts, die die Wirksamkeit einer Kündigung von einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung abhängig machen (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 262/92 - AP Nr. 9 zu Art. 20 Einigungsvertrag, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 18.03.1993 - 8 AZR 331/92

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95
    Auch in diesem Fall stand fest, daß die Anzahl der vorhandenen Arbeitnehmer größer war als die nach der neuen Hochschulstruktur zur Verfügung stehende Arbeitsmenge (vgl. BAGE 72, 350 = AP Nr. 20 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95
    In den Entscheidungen vom 24. April 1991 (- 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG) und 10. März 1992 (- 1 BvR 454/91 u.a. - BVerfGE 85, 360 = AP Nr. 1 zu Art. 38 Einigungsvertrag) hat das Bundesverfassungsgericht einen verfassungsrechtlichen Mindestschutz der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes definiert.
  • BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 557/91

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95
    Diese Regelung verdrängt den allgemeinen Kündigungsschutz des § 1 KSchG, soweit ihr Regelungsgehalt reicht (vgl. BAGE 71, 221 = AP Nr. 3 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95
    In den Entscheidungen vom 24. April 1991 (- 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG) und 10. März 1992 (- 1 BvR 454/91 u.a. - BVerfGE 85, 360 = AP Nr. 1 zu Art. 38 Einigungsvertrag) hat das Bundesverfassungsgericht einen verfassungsrechtlichen Mindestschutz der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes definiert.
  • BAG, 26.10.1995 - 2 AZR 1026/94

    Personalratsanhörung: Benennung der Sozialdaten auch der nicht gekündigten

    Auszug aus BAG, 29.08.1996 - 8 AZR 505/95
    Die gegebenenfalls zu treffende Auswahlentscheidung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern ist gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und muß, um nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, ohne Vorrang der dienstlichen Interessen soziale Belange angemessen berücksichtigen (Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - AP Nr. 12 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; dem folgend BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Nr. 55 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX und Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - AP Nr. 35 zu Art. 20 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 13.06.1996 - 8 AZR 392/94
  • BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 829/95

    Kündigung wegen Nichtübernahme als Hochschuldozent

    Er kann aber allein aus einer solchen Besetzung nicht die fehlende Verwendungsmöglichkeit (Abs. 4 Ziff. 2, 3 EV) für einen Bewerber aus der Hochschule (Beschäftigungsstelle) herleiten, der dem Anforderungsprofil der Stelle genügt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - AP Nr. 63 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).

    Die jeweilige Auswahlentscheidung ist gleichwohl daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob objektiv die Grenzen der §§ 315 Abs. 1, 242 BGB gewahrt wurden (Senatsurteil vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - AP Nr. 63 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu B II der Gründe).

    Ob dagegen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden muß oder wegen fehlender Verwendungsmöglichkeit gekündigt werden kann, richtet sich allein nach den kündigungsrechtlichen Bestimmungen, die durch die Überleitungsregelungen nicht eingeschränkt worden sind (Senatsurteil vom 29. August 1996, aaO).

    Welches konkrete Anforderungsprofil eine zu besetzende Stelle kennzeichnet und welche Anforderungen hierfür entsprechend an einen Bewerber hinsichtlich fachlicher Qualifikation und Eignung zu stellen sind, ist arbeitsgerichtlich allenfalls im Rahmen einer Mißbrauchskontrolle überprüfbar (Senatsurteil vom 29. August 1996, aaO, zu B III 3 der Gründe).

    Dies kann etwa auf seiner bereits feststehenden nicht ausreichenden Eignung im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Stelle beruhen oder darauf, daß für die Stelle besser qualifizierte Bewerber zur Verfügung stehen, die den Vorrang verdienen (vgl. Senatsurteil vom 29. August 1996, aaO, zu B V der Gründe).

    Bei der neu strukturierten Stelle eines Wissenschaftlers hat die für die Besetzung zuständige Person oder Kommission einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, ob der Bewerber dem Anforderungsprofil entspricht (Senatsurteil vom 29. August 1996, aaO, zu B III 3 der Gründe).

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 695/00

    Betriebsbedingte Kündigung

    Die jeweilige Auswahlentscheidung ist gleichwohl daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob objektiv die Grenzen von § 315 Abs. 1, § 242 BGB gewahrt wurden (BAG 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - BAGE 84, 82, 90 f.).

    Ob dagegen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden muß oder wegen fehlender Verwendungsmöglichkeit gekündigt werden kann, richtet sich allein nach den kündigungsrechtlichen Bestimmungen, die durch die Überleitungsregelungen nicht eingeschränkt worden sind (BAG 29. August 1996 aaO).

    Welches konkrete Anforderungsprofil eine zu besetzende Stelle kennzeichnet und welche Anforderungen hierfür entsprechend an einen Bewerber hinsichtlich fachlicher Qualifikation und Eignung zu stellen sind, ist arbeitsrechtlich allenfalls im Rahmen einer Mißbrauchskontrolle überprüfbar (BAG 29. August 1996, aaO, zu B II 3 der Gründe).

    Bei der neu strukturierten Stelle eines Wissenschaftlers hat die für die Besetzung zuständige Person oder Kommission einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, ob der Bewerber dem Anforderungsprofil entspricht (BAG 29. August 1996, aaO, B III 2 der Gründe).

  • BAG, 24.04.1997 - 8 AZR 907/94
    Die jeweilige Auswahlentscheidung ist gleichwohl daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob objektiv die Grenzen der §§ 315 Abs. 1, 242 BGB gewahrt wurden (Senatsurteil vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II der Gründe).

    Ob dagegen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden muß oder wegen fehlender Verwendungsmöglichkeit gekündigt werden kann, richtet sich allein nach den kündigungsrechtlichen Bestimmungen, die durch die Überleitungsregelungen nicht eingeschränkt worden sind (Senatsurteil vom 29. August 1996, a.a.O.).

    Welches konkrete Anforderungsprofil eine zu besetzende Stelle kennzeichnet und welche Anforderungen hierfür entsprechend an einen Bewerber hinsichtlich fachlicher Qualifikation und Eignung zu stellen sind, ist arbeitsgerichtlich allenfalls im Rahmen einer Mißbrauchskontrolle überprüfbar (Senatsurteil vom 29. August 1996, a.a.O., zu B III 3 der Gründe).

    Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, selbst bei etwaigen Überschneidungen zwischen der Tätigkeit des Klägers als Hochschuldozent und der des Lehrstuhlinhabers für Spezielle Botanik handele es sich schon wegen der statusrechtlichen Unterschiede um Stellen mit verschiedenen Anforderungsprofilen (vgl. Senatsurteil vom 29. August 1996, a.a.O., zu B III 4 a der Gründe).

    Die Ersatzzuständigkeit einer anderen Personalvertretung ist in diesen Fällen nicht gegeben (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Urteile vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - BAGE 76, 323 = AP Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu B I 2 der Gründe; vom 27. April 1995 - 8 AZR 592/94 - n.v., zu B I 3 c der Gründe; vom 29. August 1996, a.a.O., zu B IV der Gründe).

  • BAG, 24.04.1997 - 8 AZR 77/95
    Die jeweilige Auswahlentscheidung ist gleichwohl daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob objektiv die Grenzen der §§ 315 Abs. 1, 242 BGB gewahrt wurden (Senatsurteil vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II der Gründe).

    Ob dagegen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden muß oder wegen fehlender Verwendungsmöglichkeit gekündigt werden kann, richtet sich allein nach den kündigungsrechtlichen Bestimmungen, die durch die Überleitungsregelungen nicht eingeschränkt worden sind (Senatsurteil vom 29. August 1996, a.a.O.).

    Welches konkrete Anforderungsprofil eine zu besetzende Stelle kennzeichnet und welche Anforderungen hierfür entsprechend an einen Bewerber hinsichtlich fachlicher Qualifikation und Eignung zu stellen sind, ist arbeitsgerichtlich allenfalls im Rahmen einer Mißbrauchskontrolle überprüfbar (Senatsurteil vom 29. August 1996, a.a.O., zu B III 3 der Gründe).

    Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, selbst bei etwaigen Überschneidungen zwischen der Tätigkeit des Klägers als Hochschuldozent und der des Lehrstuhlinhabers für "Deutsche Sprache der Gegenwart" handele es sich schon wegen der statusrechtlichen Unterschiede um Stellen mit verschiedenen Anforderungsprofilen (vgl. Senatsurteil vom 29. August 1996, a.a.O., zu B III 4 a der Gründe).

    Mit ihr ist noch nicht entschieden, ob der Antragsteller den besonderen Anforderungen einer konkreten Stelle gerecht wird (vgl. Urteil des Senats vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 der Gründe).

  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 4/96

    Kündigung wegen mangelnden Bedarfs

    Es ist im Bereich der Hochschulen zulässig, wenn zur Erneuerung des Hochschulwesens keine Stellen mehr fortgeführt, sondern sämtliche nach dem Haushalt vorgesehenen Stellen aus dem Kreis der bisher Beschäftigten neu besetzt werden (BAG Urteil vom 5. Oktober 1995, aaO; dem folgend: Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - 8 AZR 392/94 - n.v.; Senatsurteil vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - AP Nr. 63 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Senatsurteil vom 20. März 1997 - 8 AZR 829/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 8 AZR 117/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Geschieht dies, so ist auch die übernommene Auswahlentscheidung der Kommission gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob objektiv die Grenzen der §§ 315 Abs. 1, 242 BGB gewahrt wurden (Senatsurteil vom 29. August 1996, aaO, zu B II der Gründe; Senatsurteil vom 20. März 1997, aaO, zu II 3a der Gründe; Senatsurteil vom 24. April 1997, aaO, zu II 3a der Gründe).

    Welches konkrete Anforderungsprofil eine zu besetzende Stelle kennzeichnet und welche Anforderungen an einen Bewerber hinsichtlich fachlicher Qualifikation und Eignung zu stellen sind, ist arbeitsrechtlich nur im Rahmen einer Mißbrauchskontrolle überprüfbar (Senatsurteil vom 29. August 1996, aaO, zu B III 3 der Gründe; Senatsurteil vom 20. März 1997, aaO, zu II 3c der Gründe; Senatsurteil vom 24. April 1997, aaO, zu II 3c der Gründe).

    Darüber hinaus steht der für die Besetzung zuständigen Person oder Kommission wegen der Vielzahl von Faktoren und deren Bewertung bei der Entscheidung über die Qualifikation ein Beurteilungsspielraum zu (Senatsurteil vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - AP Nr. 63 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 3 der Gründe; Senatsurteil vom 20. März 1997 - 8 AZR 829/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 3c der Gründe).

  • BAG, 14.05.1998 - 8 AZR 487/97
    Rückläufer zum Senatsurteil vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - AP Nr. 63 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorge sehen.

    Auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Beklagten hat der Senat die zweitinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 29. August 1996 (- 8 AZR 505/95 -) aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Voraussetzung ist, daß das Auswahlverfahren jeweils rechtmäßig verlaufen ist (u.a. Senatsurteile vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - AP Nr. 63 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 20. März 1997 - 8 AZR 829/95 - AP Nr. 40 zu Art. 20 Einigungsvertrag; vom 24. April 1997 - 8 AZR 117/95 - AP Nr. 65 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX; vom 24. April 1997 - 8 AZR 907/94 - n.v.; vom 17. Juli 1997 - 8 AZR 748/95 - n.v.; zuletzt vom 11. September 1997 - 8 AZR 4/96 - AP Nr. 7 zu Art. 38 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 24.04.1997 - 8 AZR 117/95

    Kündigung wegen Nichtübernahme als Professor

    Der Arbeitnehmer ist auch dann anderweitig verwendbar im Sinne von Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 der Anlage I zum Einigungsvertrag, wenn ein geeigneter höherwertiger Arbeitsplatz für ihn zur Verfügung steht, sofern nicht bei der zu treffenden Auswahlentscheidung ein anderer Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Vorzug verdient (im Anschluß an die Senatsurteile vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - und vom 20. März 1997 - 8 AZR 829/95 - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die jeweilige Auswahlentscheidung ist gleichwohl daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob objektiv die Grenzen der §§ 315 Abs. 1, 242 BGB gewahrt wurden (Senatsurteil vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - AP Nr. 63 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu B II der Gründe).

  • BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 33/95

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag wegen mangelnden Bedarfs -

    Dabei wird das Landesarbeitsgericht auch die Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 29. August 1996 (- 8 AZR 505/95 - zur Veröffentlichung bestimmt) zu berücksichtigen haben.
  • BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 748/95
    Für die Kündigung von Hochschullehrern im Zuge der Erneuerung des Hochschulwesens hat der Senat folgende Grundsätze entwickelt (vgl. insbesondere Senatsurteile vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - AP Nr. 63 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 20. März 1997 - 8 AZR 829/95 - und vom 24. April 1997 - 8 AZR 117/95 -;, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen):.
  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 251/95
    Die jeweilige Auswahlentscheidung ist gleichwohl daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob objektiv die Grenzen der §§ 315 Abs. 1, 242 BGB gewahrt wurden (Senatsurteil vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - AP Nr. 63 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II der Gründe).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.1997 - 2 Sa 361/96

    Wirksamkeit einer in einem Änderungsvertrag vereinbarten Befristung des

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